RS Vwgh 2000/7/11 2000/16/0288

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §85 Abs2;
BAO §96;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0480 B 17. Februar 2000 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0223 B 22. Jänner 1987 RS 2(hier nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechsprechung des VwGH (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979) ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160288.X01

Im RIS seit

23.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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