RS Vwgh 2000/7/11 99/11/0365

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654 impl;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Ein Geschwindigkeitsexzess (hier Geschwindigkeit von 167 km/h anstelle der erlaubten Geschwindigkeit von maximal 100 km/h) ist geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (Hinweis E 22.2.1996, 95/11/0290, zur insoweit gleichen Rechtslage nach § 66 Abs 2 lit f KFG in der Fassung der 17.KFG-Novelle). Auch im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Straße in der Breite von 6,1 m handelte, wobei die Breite zwischen den Randlinien 5,5 m betrug, sodass auch hier bloß zwei Fahrstreifen zur Verfügung standen. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass mehrere Straßen, Wege und Hofzufahrten im Bereich der vom Lenker des Kraftfahrzeuges befahrenen Straße einmünden, sodass sich auch hieraus für allfällige andere Verkehrsteilnehmer, die darauf hätten vertrauen dürfen, dass der Lenker eine Geschwindigkeit von maximal 100 km/h einhält, bei der vom Lenker eingehaltenen Geschwindigkeit von 167 km/h eine Gefahrensituation hätte ergeben können.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110365.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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