RS Vwgh 2000/7/11 97/16/0222

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §1392;
ABGB §938;
BewG 1955 §10;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Bei der mit Gutschein einer Fertigteilhaus GmbH verbrieften Forderung auf den Bezug von Waren und Leistungen aus ihrem Programm ist die Ausführung der Zuwendung durch die Übergabe des Gutscheines, welche als Übergabe einer Schuldforderung zu beurteilen ist, erfolgt. Insoweit der Abgabepflichtige für ein Fertigteilhaus einen gegenüber dem Listenpreis um 10 Prozent geringeren von ihm erzielten Kaufpreis und damit eine Summe ins Treffen führt, die vom Listenpreis in doch auffälliger Art und Weise abweicht, wäre dadurch das Vorliegen ungewöhnlicher bzw persönlicher Verhältnisse nach § 10 Abs 2 BewG indiziert (Hinweis E 4.11.1994, 94/16/0156). Wenn jedoch immer und gegenüber jedermann beim Fertigteilhauskauf ein derartiger Rabatt gewährt wird, dann ist der um den Rabatt reduzierte Preis der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160222.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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