RS Vfgh 2001/2/26 B1672/98

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Tir GVG 1996 §2 Abs2
Tir GVG 1996 §6 Abs1 litb

Leitsatz

Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages aufgrund der Annahme des Vorliegens eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie mangelnder Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Der Landes-Grundverkehrskommission kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Auffassung ist, ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb müsse zumindest "in relevanter Weise" zum Lebensunterhalt beitragen. Dies erfordere eine rentable Betriebsgröße des Hofes. Eine Hoffläche von 1 ha könne nicht die Basis für einen Landwirtschaftsbetrieb darstellen. Daran würden auch die im Eigentum des Käufers stehenden Almflächen nichts ändern.

Die belangte Behörde hat ein eingehendes ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Nutzung des bestehenden Hofes eingegangen.

Die Behörde hat das Gesetz auch nicht denkunmöglich angewandt. Der Verfassungsgerichtshof ist in VfSlg 10764/1986 - unter Hinweis auf Vorjudikatur (VfSlg 8674/1979) - davon ausgegangen, daß die Annahme, eine Hofstelle von etwa 1,7 ha und 9 ha Alpenweidefläche entspreche nicht den grundverkehrsgesetzlich geforderten Voraussetzungen, nicht abwegig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1672.1998

Dokumentnummer

JFR_09989774_98B01672_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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