RS Vwgh 2000/7/14 98/02/0290

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Veröffentlicht am 14.07.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Da jedenfalls im innerstädtischen Bereich im Hinblick auf die Parkplatznot im Zuge des Einparkens fremder Fahrzeuge Berührungen des eigenen Fahrzeuges keineswegs auszuschließen sind, umfasst die einem Kraftfahrzeuglenker zumutbare Sorgfalt auch die Verpflichtung, sein in einem solchen Bereich abgestelltes Fahrzeug auch auf ebener Fahrbahn gegen eine durch Fremdeinwirkung verursachte Lageveränderung etwa durch Anziehen der Feststell(Hand)bremse zu sichern. Die Außerachtlassung dieser Sorgfalt führt zwar nicht zur Strafbarkeit dieses Verhaltens, doch ist darin eine Fahrlässigkeit zu erblicken, die dazu führt, dass der Lenker eine auch durch Fremdeinwirkung herbeigeführte Änderung der Abstellposition des Fahrzeuges und die allenfalls dadurch verwirklichte Übertretung der StVO zu vertreten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020290.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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