RS Vfgh 2001/2/26 B1306/00

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer auf Abtretung der Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Eingabe als unzulässig nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags innerhalb noch offener Frist zur Beschwerdeerhebung; keine Abtretung von Verfahrenshilfeanträgen an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von Beschwerden (für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung), nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof für den Fall ihrer Abweisung vor (VfSlg 14242/1995). Die Beschwerdefrist hat der Antragsteller durch die rechtzeitige Einbringung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gewahrt, sie hatte zwar nach Zustellung des Beschlusses vom 10.11.00 neuerlich zu laufen begonnen, war aber zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht abgelaufen.

Entscheidungstexte

  • B 1306/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2001 B 1306/00

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1306.2000

Dokumentnummer

JFR_09989774_00B01306_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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