RS Vwgh 2000/7/14 2000/02/0084

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Veröffentlicht am 14.07.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/02/0037 E 25. September 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Da die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht (Hinweis E 25.2.1987, 85/03/0080), war der Besch nicht verpflichtet, die zweite Anfrage zu beantworten. Das bedeutet, daß die Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage zu ahnden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020084.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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