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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/02/0037 E 25. September 1991 RS 2Stammrechtssatz
Da die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht (Hinweis E 25.2.1987, 85/03/0080), war der Besch nicht verpflichtet, die zweite Anfrage zu beantworten. Das bedeutet, daß die Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage zu ahnden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020084.X01Im RIS seit
19.03.2001