RS Vwgh 2000/7/19 97/13/0229

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §6 Z3;
UStG 1972 §9 Abs1 Z1;
UStG 1972 §9 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Nach § 6 Z 3 UStG 1972 sind die im § 9 legcit aufgezählten Leistungen an ausländische Auftraggeber steuerfrei. § 9 Abs 1 Z 7 UStG 1972 nennt die handelsüblichen Leistungen, die bei den unter Z 1 bis 6 dieser Bestimmung bezeichneten Leistungen vorkommen. § 9 Abs 1 Z 1 UStG 1972 statuiert die Steuerfreiheit für die Beförderung, den Umschlag und die Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände. Die befreiten Leistungen, die taxativ aufgezählt sind, stehen in enger Verbindung mit dem grenzüberschreitenden Verkehr, zu dessen erleichterter Abwicklung sie beitragen sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130229.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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