RS Vfgh 2001/2/26 B354/98

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §2 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages infolge willkürlicher Annahme des Außerstreitstehens der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks; leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt unter gleichzeitiger Ignorierung des Parteivorbringens

Rechtssatz

Aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten allein ist nichts zur Beantwortung der Frage zu gewinnen, ob ein Grundstück als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundverkehrsgesetzes zu gelten hat (vgl. VfSlg. 10447/1985). Dies gilt auch für den bloßen Umstand der Lage eines Grundstückes im Freiland.Aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten allein ist nichts zur Beantwortung der Frage zu gewinnen, ob ein Grundstück als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundverkehrsgesetzes zu gelten hat vergleiche VfSlg. 10447/1985). Dies gilt auch für den bloßen Umstand der Lage eines Grundstückes im Freiland.

Auch aus der Bezeichnung eines Grundstückes als land- oder forstwirtschaftliches im Grundbuch und der Übernahme dieser Bezeichnung in dem Kaufvertrag kann alleine nicht geschlossen werden, welche Beschaffenheit und Art der Verwendung des Grundstückes gegeben ist (vgl. VfSlg. 12986/1989 und 13247/1992). Die Annahme der belangten Behörde, während des Verwaltungsverfahrens sei außer Streit gestanden, daß das Gst. 4323 ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des §2 Abs1 Tir GVG 1996 sei, trifft sohin nicht zu.Auch aus der Bezeichnung eines Grundstückes als land- oder forstwirtschaftliches im Grundbuch und der Übernahme dieser Bezeichnung in dem Kaufvertrag kann alleine nicht geschlossen werden, welche Beschaffenheit und Art der Verwendung des Grundstückes gegeben ist vergleiche VfSlg. 12986/1989 und 13247/1992). Die Annahme der belangten Behörde, während des Verwaltungsverfahrens sei außer Streit gestanden, daß das Gst. 4323 ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des §2 Abs1 Tir GVG 1996 sei, trifft sohin nicht zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B354.1998

Dokumentnummer

JFR_09989774_98B00354_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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