RS Vwgh 2000/7/19 97/13/0229

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §6 Z3;
UStG 1972 §9 Abs1 Z1;
UStG 1972 §9 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Die Inspektionstätigkeiten und Gutachtertätigkeiten des Abgabepflichtigen zur Feststellung der Menge und Qualität von Waren im internationalen Handel, vor allem mit so genannten Entwicklungsländern, steht nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung im Zuge der Ausfuhr selbst (Beförderungsleistungen, Umschlagsleisutngen und Lagerleistungen) nach § 9 Abs 1 Z 1 UStG 1972. Das "Prüfen, Zählen, Wiegen, Messen udgl." ist vielmehr im Vorfeld einer Exporttätigkeit überhaupt gelegen und zum Zustandekommen des Exports notwendig. Damit handelt es sich aber nicht um Leistungen, die beim grenzüberschreitenden Verkehr selbst (der Güterbeförderung ieS) vorkommen oder sich in diesem Sinn auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen. Die Beh durfte damit zu Recht die Subsumtion der im ausländischen Auftrag im Inland bei den Exporteuren oder Herstellern ausgeübten Überprüfungstätigkeiten unter die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 7 UStG 1972 ablehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130229.X02

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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