RS Vfgh 2001/2/26 B1103/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Wr LandesvergabeG §47
Wr LandesvergabeG §99, §100
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführerin auf Nachprüfung der Ausscheidung ihres Angebotes und auf Erlassung einstweiliger Verfügungen; keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Fällung einer meritorischen Entscheidung in diesen Fragen nach Erteilung des Zuschlags; Hinweis auf die Bestimmung im Wiener Landesvergaberecht hinsichtlich des Ausschlusses der Erlassung einstweiliger Verfügungen bei Zuschlagserteilung kein tragender Begründungsteil; ausreichende Bescheidbegründung

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführerin.

Da der Vergabekontrollsenat erst nach Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung der bekämpften Entscheidungen hinsichtlich der Ausscheidung ihres Angebots sowie über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entschieden hat, war es ihm aufgrund des §99 Abs1 Z1 Wr LandesvergabeG verwehrt, über die Anträge meritorisch zu entscheiden. Mangels Zuständigkeit erfolgte die Zurückweisung der Anträge sohin zu Recht. Wäre nur §100 Abs2 Wr LandesvergabeG der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hindernd entgegengestanden, so hätte sich der Vergabekontrollsenat der Frage ihrer Gemeinschaftsrechtskonformität stellen müssen: Angesichts der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-81/98, Alcatel Austria AG ua, Slg 1999, I-7671, kann nicht nur kein Zweifel daran bestehen, daß eine nationale Regelung einer Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht entgegenstehen darf; aus ihr ist auch zu schließen, daß eine Regelung, die einem möglichen Aufschub der Zuschlagserteilung mittels einstweiliger Anordnung entgegensteht, gemeinschaftsrechtskonform zu interpretieren ist bzw unangewendet bleiben muß.

Der Vergabekontrollsenat hat auch sorgfältig begründet, warum trotz der festgestellten rechtswidrigen Nichtverlesung der Wartungsverträge dem Begehren der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Treffen der beantragten Feststellungen im Ergebnis nicht stattgegeben werden konnte, und eingehend dargelegt, warum die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin gemäß §47 Wr LandesvergabeG zu Recht erfolgt sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Bescheides, Behördenzuständigkeit, Bescheid Begründung, EU-Recht, Rechtsschutz, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1103.1999

Dokumentnummer

JFR_09989774_99B01103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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