RS Vwgh 2000/7/19 97/13/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2000
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs2;

Rechtssatz

Das mit der Durchführung eines Geschäftes - von wem immer - bezweckte Ergebnis einer Abgabenverkürzung macht für sich allein ein solches Geschäft noch zu keinem Scheingeschäft (§ 23 Abs 2 BAO), wenn das Geschäft als solches - gerade zur Erzielung des verpönten Zweckes - gewollt und durchgeführt worden ist (Hinweis Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Tz 1ff zu § 23 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130011.X02

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten