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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs2;Rechtssatz
Das mit der Durchführung eines Geschäftes - von wem immer - bezweckte Ergebnis einer Abgabenverkürzung macht für sich allein ein solches Geschäft noch zu keinem Scheingeschäft (§ 23 Abs 2 BAO), wenn das Geschäft als solches - gerade zur Erzielung des verpönten Zweckes - gewollt und durchgeführt worden ist (Hinweis Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Tz 1ff zu § 23 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130011.X02Im RIS seit
19.11.2001