RS Vwgh 2000/7/26 97/14/0070

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/15 Vertragsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §24;
DBAbk Schweiz Dividenden Zinsen Lizenzgebühren 1975 Art1 Abs1 lita;
DBAbk Schweiz Dividenden Zinsen Lizenzgebühren 1975 Art1 Abs2;
DBAbk Schweiz Dividenden Zinsen Lizenzgebühren 1975 Art2;
DBAbk Schweiz 1975 Art10 Abs1;
DBAbk Schweiz 1975 Art10 Abs2;
DBAbk Schweiz 1975 Art10 Abs3;
DBAbk Schweiz 1975 Art28 Abs1;
DBAbk Schweiz 1975 Art28 Abs2;
DBAbk Schweiz 1975 Art4 Abs1;
VwRallg;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art31;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 20/2003, 438-444; SWI 2000, 420-421;

Rechtssatz

Enthält ein Abkommen Bestimmungen über die wirtschaftliche Betrachtungsweise von abgabenrechtlichen Fragen und die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, sind diese Bestimmungen anzuwenden. Das Fehlen von solchen Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen - wie im vorliegenden Fall im DBAbk-Schweiz - lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass das Abkommen Treuhandkonstruktionen zur Erreichung von Abkommensvorteilen oder den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Bürgerlichen Rechtes für zulässig erklärt. Derartiges wäre mit dem - für die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bedeutsamen (vgl Art 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge BGBl Nr 1980/40) - Ziel und Zweck des Abkommens, die Besteuerungsrechte auf die Staaten nach sachlichen Kriterien aufzuteilen, unvereinbar. Auch bei Fehlen ausdrücklicher Abkommensbestimmungen über die wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Zurechnung von Wirtschaftsgütern hat daher ein Staat das Recht, sich vor einer unberechtigten Ausnützung der im Abkommen vorgesehenen Steuervorteile zu schützen (Hinweis Loukota, Internationale Steuerplanung und "treaty-shopping", ÖStZ 1990, 2 ff, und die dort referierte Rechtsprechung des BFH). Diese Auffassung entspricht auch der überwiegenden Staatenpraxis (Hinweis auf den bei Loukota, aaO, zitierten OECD-Bericht).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140070.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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