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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §9 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/13/0021 E 11. März 1992 RS 3 (ausgenommen letzter Halbsatz)Stammrechtssatz
Dem Wesen einer Nachversteuerungsvorschrift, wie sie im § 9 Abs 2 EStG 1972 vorgesehen ist, entspricht es, jene Steuern, die durch Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung ermäßigt wurden, bei (nachträglichem) Wegfall der hiefür normierten Voraussetzungen (ihrer Art nach) wiederum in entsprechendem Ausmaß zu erhöhen. Dieser Intention würde es an sich schon widersprechen, für die Nachversteuerung einen begünstigten Steuersatz vorzusehen; unvereinbar mit ihr wäre jedoch eine Auslegung, nach der die erkennbar beabsichtigte Nachversteuerung einer Steuerermäßigung überhaupt nicht zum Tragen kommen könnte.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140162.X04Im RIS seit
11.07.2001