RS Vwgh 2000/7/26 95/14/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §9 Abs2 impl;
EStG 1988 §9 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0021 E 11. März 1992 RS 3 (ausgenommen letzter Halbsatz)

Stammrechtssatz

Dem Wesen einer Nachversteuerungsvorschrift, wie sie im § 9 Abs 2 EStG 1972 vorgesehen ist, entspricht es, jene Steuern, die durch Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung ermäßigt wurden, bei (nachträglichem) Wegfall der hiefür normierten Voraussetzungen (ihrer Art nach) wiederum in entsprechendem Ausmaß zu erhöhen. Dieser Intention würde es an sich schon widersprechen, für die Nachversteuerung einen begünstigten Steuersatz vorzusehen; unvereinbar mit ihr wäre jedoch eine Auslegung, nach der die erkennbar beabsichtigte Nachversteuerung einer Steuerermäßigung überhaupt nicht zum Tragen kommen könnte.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140162.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten