RS Vwgh 2000/7/26 95/14/0162

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;
EStG 1988 §37;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §9;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die gewinnerhöhende Auflösung von Investitionsrücklagen auch im Fall einer Betriebsveräußerung dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen (Hinweis E 29.7.1997, 93/14/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140162.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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