RS Vwgh 2000/7/26 95/14/0162

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;
EStG 1988 §37;
EStG 1988 §9;

Rechtssatz

Als gesetzlich vorgezeichnetes Ereignis, das die Beibehaltung von Investitionsrücklagen ausschließt und deren gewinnerhöhende Auflösung zur Folge hat, ist nicht die Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe), sondern die Unterlassung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Investitionsrücklagen innerhalb der gesetzlichen Frist bis zur Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe anzusehen (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0089, VwSlg 5962 F/1985; E 4.6.1988, 88/14/0065, 0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140162.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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