RS Vwgh 2000/7/28 93/09/0182

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §19 Abs3 impl;
BDG 1979 §44 Abs1;

Rechtssatz

Dass dem Beamten die Schlüsselübergabe bei der persönlichen Vorsprache beim Dienstvorgesetzten vorgeschrieben wurde, kann nur bedeuten, dass er durch diese Weisung zur persönlichen Abgabe des Schlüssels verpflichtet war. Eine Verpflichtung, den Schlüssel auf andere Weise als durch persönliche Übergabe der Dienststelle zu übermitteln, enthält diese Weisung nicht. In einem Schreiben gab der Beamte an, es sei ihm infolge seines KRANKHEITSZUSTANDES die Einhaltung dieses Termines nicht möglich, wobei er dann später mit einem weiteren Schreiben zwei ärztliche Bestätigungen vorlegte, nach denen ihm nach der Art der von ihm bereits zuvor bescheinigten Krankheit bei Auftreten von starken Schmerzen Bettruhe verordnet worden sei. Bei dieser Konstellation kann dem Beamten die Verletzung der Gehorsamspflicht gegenüber einer Weisung nur dann vorgeworfen werden, wenn feststeht, dass er nicht infolge seiner Krankheit gerechtfertigt gehindert war, persönlich bei seinem Vorgesetzten zu erscheinen. Als Maßstab für ein gerechtfertigtes Nichterscheinen kann dabei von jenen Hinderungsgründen ausgegangen werden, die nach § 19 Abs 3 AVG von der Verpflichtung einer Ladung Folge zu leisten entheben. Zwar trifft es zu, dass es die Unterstützungspflicht nach § 44 Abs 1 BDG 1979 geboten hätte, dass der Beamte in dieser Situation von sich aus hätte aktiv werden müssen (zumindest Klärung, ob die Schlüsselübergabe in anderer Weise als durch persönliche Übergabe erfolgen könne oder sofortige Rückübermittlung mit seinem ENTSCHULDIGUNGSSCHREIBEN, somit mit dem ersten Schreiben). Jedoch stellt die Unterlassung der Unterstützungspflicht die Verletzung einer anderen Dienstpflicht dar als die dem Beamten zur Last gelegte Nichtbefolgung der Weisung (soweit sie die Schlüsselübergabe betraf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1993090182.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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