RS Vwgh 2000/7/28 93/09/0182

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §53 Abs2 Z4;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Meldung nach § 53 Abs 2 Z 4 BDG 1979 hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung von der Dienstpflichtverletzung erfasst ist. Die Verjährungsfrist nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 beginnt daher erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1993090182.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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