RS Vwgh 2000/7/28 93/09/0182

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §53 Abs2 Z4;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Beamte hat durch die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wegen Verstoßes gegen § 44 Abs 1 BDG 1979 (Befolgung näher bezeichneter Weisungen), gegen § 53 Abs 2 Z 4 BDG 1979 (Meldung jeder Änderung des Wohnsitzes) und § 51 Abs2 BDG 1979 (der Beamte entzog sich einer zumutbaren Krankenbehandlung) erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung hat, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen kann. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Begleitumstände des Beschwerdefalles war es aber im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die Disziplinaroberkommission auf Grund der im bestätigten Schuldspruch zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zum Ergebnis gelangte, durch die begangenen Verfehlungen sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung (im Sinne des Untragbarkeitsgrundsatzes) zerstört. Die Verhängung (Bestätigung) der Disziplinarstrafe der Entlassung für die nach dem Schuldspruch zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen kann unter diesen Umständen nicht als rechtswidrig angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1993090182.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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