RS Vwgh 2000/7/31 97/12/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1 Z3;
BDG 1979 §82 Abs2;
BDG 1979 §87 Abs2 idF 1994/550;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0194 E 19. November 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Eine negative Leistungsfeststellung nach § 82 Abs 2 BDG 1979 hat auch eine Folgewirkung bezüglich des nächstfolgenden Beurteilungszeitraumes einer - grundsätzlich - durchzuführenden weiteren Leistungsfeststellung. Diese Folgewirkung setzt zwar eine rechtswirksame Leistungsfeststellung voraus (Bescheid der Leistungsfeststellungskommission oder endgültige Beurteilung durch die Dienstbehörde iSd § 87 Abs 2 BDG 1979). Da aber dieser Rechtsakt in der Regel erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes, auf den er sich bezieht, gesetzt wird, die Folgewirkung nach § 82 Abs 2 BDG 1979 aber unmittelbar an diesen Beurteilungszeitraum der vorangegangenen Leistungsfeststellung anknüpft, tritt diese Folge "rückwirkend" in Kraft. Deshalb entfaltet auch die negative Leistungsfeststellung eine zukunftsgerichtete Wirkung, die mit einem vor ihrer rechtsverbindlichen Erlassung liegenden Zeitpunkt beginnt und ist insofern ab diesem Zeitpunkt bis zur Erlassung der neuerlichen Leistungsfeststellung "gültig". § 242 Abs 2 BDG 1979 läßt sich nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber mit der "Gültigkeit" einer negativen Leistungsfeststellung zum 1.1.1995 lediglich auf deren Hemmungswirkung nach § 10 Abs 1 Z 1 GebG abstellen wollte. Mangels einer entsprechenden Unterscheidung ist die Gültigkeit einer negativen Leistungsfeststellung ab 1.1.1995 schon dann gegeben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nur irgendeine Wirkung entfaltet.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120425.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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