RS Vwgh 2000/7/31 97/12/0425

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Veröffentlicht am 31.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §1;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §88 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren gilt das System der festen Zuständigkeitsverteilung. Dies bedeutet, dass die zur Erlassung eines Rechtsaktes berufene Behörde durch das Gesetz bestimmt sein muss. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organes auf ein anderes Organ sowie jede andere Form einer Änderung der Zuständigkeit ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0180, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7.Auflage, Rz 81). Eine derartige Kompetenz zur Übertragung der Zuständigkeit sieht das BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission nicht vor. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung, die § 88 Abs 1 BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission trifft, kommt eine Delegationsermächtigung nach § 2 Abs 2 DVG für diese Behörde von vornherein nicht in Betracht. Mangels einer gesetzlichen Bestimmung ist es der Leistungsfeststellungskommission verwehrt, die ihr zukommende Zuständigkeit an irgend eine andere Behörde zu übertragen. (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0180).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120425.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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