RS Vwgh 2000/8/2 2000/13/0093

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/08 Sonstiges Steuerrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

StruktVG 1969 §8;
StruktVG 1969 Art3;
UmgrStG 1991 Art3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art III des StruktVG oder Art III des UmgrStG 1991) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (Hinweis B 13.12.1991, 91/13/0220; B 27.5.1999, 99/15/0014 und 0015). Rechte der beschwerdeführenden GmbH würden durch den angefochtenen Bescheid damit nur dann berührt, wenn sie selbst als Haftungspflichtige für Steuerverbindlichkeiten des einbringenden Einzelunternehmens herangezogen würde, oder wenn der angefochtene Bescheid einen nach der Einbringung gelegenen Zeitraum erfasst hätte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130093.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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