RS Vwgh 2000/8/2 99/13/0014

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
HGB §178;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die angefochtene Erledigung ihren Adressaten durch die firmenrechtlich korrekte Bezeichnung der Erstbeschwerdeführerin, einer GmbH, als Geschäftsherrin der stillen Gesellschaften mit den Dritt- bis 57.-Beschwerdeführern benennt und an die Bezeichnung der Erstbeschwerdeführerin den Zusatz "& atypisch stille Gesellschaft" knüpft, so hat die belBeh ihre Erledigung nicht an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 191 Abs 1 lit c BAO gerichtet. Die "(Erstbeschwerdeführerin) & stille Gesellschaft" gibt es nämlich nicht. Da die stille Gesellschaft wesensmäßig durch ihre Zweigliedrigkeit gekennzeichnet ist (Hinweis E 29.5.1996, 95/13/0056, VwSlg 7102 F/1996; E 12.6.1991, 90/13/0027), gibt es handelsrechtlich nur 55 gesonderte und voneinander unabhängige stille Gesellschaften (jeweils der Dritt- bis 57.-Beschwerdeführer zum erstbeschwerdeführenden Geschäftsherrn), nicht aber eine alle stillen Gesellschafter umfassende Personengemeinschaft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130014.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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