RS Vfgh 2001/2/27 B1664/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 6697/1972, 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993).

Der angefochtene Bescheid betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das von ihm in Anspruch genommene durch Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden.

Entscheidungstexte

  • B 1664/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2001 B 1664/00

Schlagworte

Rechte höchstpersönliche, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1664.2000

Dokumentnummer

JFR_09989773_00B01664_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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