RS Vwgh 2000/8/2 2000/13/0063

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §107;
MRG §46 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0064

Rechtssatz

Das von einem Vermieter auf der Grundlage der Bestimmung des § 46 Abs 2 MRG 1982 gegenüber dem nach dem Tod des bisherigen Hauptmieters in den Hauptmietvertrag Eintretenden gestellte Verlangen auf Entrichtung des Kategoriemietzinses führt zwar dem Betroffenen gegenüber zum Ergebnis einer Mietzinserhöhung, doch sieht das Einkommensteuergesetz in seiner, die Gewährung von Mietzinsbeihilfe regelnden Bestimmung des § 107 EStG 1988, einen solchen Fall der Erhöhung des Hauptmietzinses als rechtliche Grundlage für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe nicht vor. Die den Betroffenen auf Grund des von ihm geforderten Kategoriemietzinses treffende Belastung bietet nach der gesetzlichen Bestimmung des § 107 Abs 3 EStG 1988 keine rechtliche Grundlage für ein Begehren auf Mietzinsbeihilfe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130063.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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