RS Vwgh 2000/8/2 97/13/0196

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §9;
HGB §198 Abs1;
HGB §198 Abs8 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0197 97/13/0198

Rechtssatz

Auch wenn Stornorücklagen des Abgabepflichtigen zivilrechtlich eine Verbindlichkeit gegenüber seinen Gläubigern darstellen, so kam dieser Verbindlichkeit, da sie von seinen Gläubigern in keinem Fall verfolgt wurde, wirtschaftlich keine das Betriebsvermögen des Abgabepflichtigen belastende Wirkung zu, weshalb es nicht rechtswidrig war, die nie ausbezahlten Stornorücklagen nicht gewinnmindernd anzusetzen (Hinweis Doralt, EStG3, § 6 Tz 271; E 12.1.1993, 89/14/0188). Der Ansatz einer Rückstellung für diese nur mehr zivilrechtlich, aber nicht mehr wirtschaftlich bestehenden Verbindlichkeiten kam ebenso wenig in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130196.X02

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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