RS Vwgh 2000/8/2 98/13/0152

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22 Abs2;

Rechtssatz

Gem § 22 BAO kann die Abgabepflicht durch eine missbräuchliche Gestaltung nicht umgangen oder gemindert werden und sind im Falle eines Missbrauches die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Als solcher Missbrauch wird eine rechtliche Gestaltung angesehen, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen steuersparenden Wirkung verständlich wird (Hinweis E 8.11.1983, 83/14/0056, 0057, 0058). Dabei erfüllt im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern stets eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs 2 BAO verbunden wird (Hinweis E 10.12.1997, 93/13/0185). Der Bestimmung des § 22 BAO ist dabei die Bedeutung beizumessen, dass bei der Subsumtion des konkreten Sachverhaltes unter einen abgabenrechtlichen Tatbestand die Frage einer missbräuchlichen Gestaltung zu prüfen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Tatbestand stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130152.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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