RS Vwgh 2000/8/3 99/15/0265

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG Art2 Abs1;
GewStG;
KommStG 1993 §16 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0036

Rechtssatz

Art 2 Abs 1 DBAbk BRD 1955 zählt taxativ jene Steuern auf, die im Zeitpunkt des Abschlusses von den Vertragsstaaten erhoben wurden und in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Gem Art 2 Abs 1 Z 2 lit f DBAbk BRD 1955 fällt die Gewerbesteuer darunter. Die Gewerbesteuer umfasste die Gewerbeertragssteuer, die Gewerbekapitalsteuer und die Lohnsummensteuer. Gewerbeertrag, Gewerbekapital und die Lohnsumme bildeten die Besteuerungsgegenstände der Gewerbesteuer. Als Lohnsummensteuer wurde die Gewerbesteuer von der Lohnsumme bezeichnet (Hinweis Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts I/6, S 475). Während Gewerbeertrag und Gewerbekapital als Stammelemente der Gewerbesteuer anzusehen waren, diente die Lohnsummensteuer als deren Ergänzungselement

(Hinweis Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 2-10). Aus diesem Ergänzungscharakter folgt, dass die Lohnsummensteuer als Teil der Gewerbesteuer auch ohne ausdrückliche Anordnung ebenfalls in den sachlichen Anwendungsbereich einbezogen ist (Hinweis Loukota, Internationale Aspekte der Steuerreform 1994, SWI 1993, 351; derselbe, Internationale Steuerfälle, Rz 495; Firlinger, Kommunalsteuer vom sachlichen Anwendungsbereich der DBA erfasst?, SWI 1994, 65). Dem steht nicht entgegen, dass die Lohnsummensteuer in anderen Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich mitaufgeführt wird. Die dort verwendete Formulierung "die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer" deutet darauf hin, dass der Zusatz lediglich der Klarstellung dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150265.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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