RS Vwgh 2000/8/3 98/15/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1409;
BAO §14 Abs1 lita;
HGB §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0169 E 16. Jänner 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt ein - durchaus auch im Zuge mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte mögliche - Übereignung eines Unternehmens bzw eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165). Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den Übernehmer mit der Übernahme in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150102.X02

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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