RS Vwgh 2000/8/3 99/15/0265

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 Art1 Abs1;
DBAbk BRD 1955 Art2;
GewStG;
KommStG 1993 §16 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0036

Rechtssatz

Aus Art 1 Abs 1 DBAbk BRD 1955 ergibt sich, dass die Gewerbesteuer zu den genannten Steuern gehört, für die eine Doppelbesteuerung nach dem Zweck des DBAbk vermieden werden soll. Da die Lohnsummensteuer sowohl in Österreich als auch in Deutschland als Teil der Gewerbesteuer anzusehen gewesen ist, bezieht sich der Zweck des DBAbk gleichermaßen auf sie. Für die Kommunalsteuer als Nachfolgesteuer der Lohnsummensteuer gilt dies entsprechend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150265.X04

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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