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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk BRD 1955 Art1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0036Rechtssatz
Aus Art 1 Abs 1 DBAbk BRD 1955 ergibt sich, dass die Gewerbesteuer zu den genannten Steuern gehört, für die eine Doppelbesteuerung nach dem Zweck des DBAbk vermieden werden soll. Da die Lohnsummensteuer sowohl in Österreich als auch in Deutschland als Teil der Gewerbesteuer anzusehen gewesen ist, bezieht sich der Zweck des DBAbk gleichermaßen auf sie. Für die Kommunalsteuer als Nachfolgesteuer der Lohnsummensteuer gilt dies entsprechend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999150265.X04Im RIS seit
13.06.2001