RS Vwgh 2000/8/3 97/15/0190

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §285 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0070 E 17. September 1990 VwSlg 6532 F/1990 RS 1

Stammrechtssatz

Das Abgabenrechtsmittelverfahren ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Auch bei Vertagung der mündlichen Verhandlung kann diese ohne Wiederholung der Beweisaufnahme vom Senat in anderer Zusammensetzung unter der Voraussetzung fortgesetzt werden, daß das Ergebnis des bisherigen Verfahrens aktenkundig ist, Mängel im Ermittlungsverfahren nicht unterlaufen sind oder inzwischen beseitigt wurden und der Berichterstatter dem Senat ein klares Bild von den bisherigen Ergebnissen verschafft (Hinweis E 14.2.1978, 2691/76, 467, 468/77, VwSlg 5228 F/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150190.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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