RS Vfgh 2001/2/27 B1598/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
ASVG §341 ff

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde eines Arztes gegen einen Bescheid der Landesberufungskommission bezüglich eines Rückverrechnungsanspruchs der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; keine willkürliche oder denkunmögliche Interpretation der Honorarordnung durch die Behörde

Rechtssatz

Die belangte Behörde und die Parteien des Administrativverfahrens gehen in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Honorartarifs davon aus, daß dieser für die Durchführung einer Behandlung, bei der mittels eines einzigen Hautstiches alle in den Positionen 11k, 12a und 12b genannten Zielpositionen der Medikamenteneinbringung erreicht werden und dort ein Depot gesetzt wird, indem zuerst subcutan, dann intramuskulär und schließlich endo- oder epineural infiltriert wird, keine besondere Tarifposition vorsieht.

Da unbestritten ist, daß nur die mit dem höchsten Punktwert zu honorierende Leistung tatsächlich zur Gänze erbracht worden ist, und die Honorarordnung für den Fall, daß unter einem - ohne einen weiteren invasiven Schritt am Patienten - zwei weitere Leistungen erbracht werden, eine Erhöhung des Honorars nicht vorsieht, kann die von der belangten Behörde entwickelte Rechtsauffassung nicht als unvertretbar erachtet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1598.2000

Dokumentnummer

JFR_09989773_00B01598_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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