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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §2;Rechtssatz
§ 3 Abs 2 SaatG 1997 beruft zwar den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen "der Behörden" und könnte nach seinem Wortlaut daher so gedeutet werden, dass er den Bundesminister als Berufungsbehörde gegenüber allen nach dem SaatG 1997 in Betracht kommenden Behörden beruft. Eine solche Deutung der Bestimmung verbietet sich aber schon deswegen, weil zu den Behörden, die das SaatG 1997 zu vollziehen haben, auch die Bezirksverwaltungsbehörden als Strafbehörden zählen und über Berufungen gegen solche Entscheidungen der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden hat.
§ 3 Abs 2 SaatG 1997 kann daher schon aus diesem Grund nicht als umfassende Regelung der Berufungszuständigkeit gedeutet werden. Auch die systematische Stellung dieser Bestimmung im Anschluss an den die Saatgutanerkennungsbehörden und die Sortenzulassungsbehörde regelnden § 3 Abs 1 SaatG 1997 legt den Schluss nahe, dass sich
§ 3 Abs 2 legcit nur auf Entscheidungen der im Abs 1 genannten Behörden bezieht. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Regierungsvorlage zum SaatG 1997, wo davon die Rede ist, dass über Berufungen "gegen Entscheidungen der Saatgutanerkennungsbehörden und der Sortenzulassungsbehörde" der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft als Behörde zweiter Instanz entscheidet (580 Blg NR XX GP, 35). Da das SaatG 1997 demnach keine Bestimmung darüber enthält, welche Beh über Beschlagnahmebescheide der Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden hat, hat nach § 2 AVG in zweiter Instanz der Landeshauptmann einzuschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070038.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017