RS Vwgh 2000/8/10 2000/07/0083

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Anders als § 39 Abs 2 Z 6 VwGG enthält § 35 legcit keinen Vorbehalt bezüglich der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung unter dem Aspekt des Art 6 MRK. Ungeachtet dessen kommt eine Anwendung des § 35 Abs 1 VwGG nur dann in Betracht, wenn nicht Art 6 MRK dem Entfall einer mündlichen Verhandlung entgegensteht. Wenn nämlich ein Fall vorliegt, in welchem unter dem Aspekt des Art 6 MRK eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070083.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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