RS Vwgh 2000/8/10 2000/07/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Wenn die Beh in ihrer Erledigung ausspricht, dass die Parteistellung des Adressaten ausgeschlossen wird, weil sein Wasserbenutzungsrecht durch die Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird, hat sie mit dieser Erledigung unzweideutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dem Adressaten die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren abzuerkennen. Es liegt daher trotz des Mangels der formellen Bezeichnung ein Bescheid vor. Dass das Schreiben den Ausdruck "Mitteilung" verwendet, ändert daran nichts, schließt doch der Gebrauch dieses Wortes für sich allein nicht aus, dass eine Erledigung Bescheidcharakter hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Erledigung der Beh Höflichkeitsfloskeln enthält. Höflichkeitsfloskeln können wohl im Zweifelsfall den Ausschlag zu Gunsten einer Auslegung dahin geben, dass kein Bescheid vorliegt; im Beschwerdefall liegt aber ein Zweifelsfall nicht vor.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070043.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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