RS Vwgh 2000/8/10 2000/07/0038

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

SaatG 1997 §42 Abs1;
SaatG 1997 §42 Abs4;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschlagnahmebestimmungen des § 42 SaatG 1997 dienen dem Schutz der durch das SaatG 1997 geschützten Interessen. Es soll verhindert werden, dass Saatgut, welches den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, in Verkehr kommt. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe im Falle einer Versäumung der zweiwöchigen Frist des § 42 Abs 4 SaatG 1997 auf diesen Schutz gänzlich verzichten wollen. Vielmehr soll durch die Anordnung, dass die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft tritt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen der Beschlagnahmebescheid ergeht, erreicht werden, dass eine vorläufige Beschlagnahme durch Verstreichen einer zu langen Zeit zwischen ihrer Vornahme und dem Ausspruch der Beschlagnahme rechtswidrig wird, wie dies nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts im Falle einer nach § 39 VStG vorgenommenen vorläufigen Beschlagnahme der Fall ist, die nicht unverzüglich durch einen nachträglichen Bescheid sanktioniert wird (Hinweis E 30.1.1991, 89/01/0442; VfSlg 11650/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070038.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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