RS Vwgh 2000/8/10 2000/07/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2000
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Bei Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 fehlt es an einer Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Solche Deponien fallen vielmehr in die Zuständigkeit der nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zuständigen Beh

(Hinweis E 29.6.2000, 99/07/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070031.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten