RS Vwgh 2000/8/10 2000/07/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;
WRG 1959 §138;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0007 E 18. Februar 1999 RS 5(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig (Hinweis E 14.5.1997, 96/07/0216). Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Einsetzung der Gewerbebehörde als wasserrechtliche Bewilligungsbehörde automatisch auch deren Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde. Gleiches gilt für Aufträge nach § 21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070031.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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