RS Vwgh 2000/8/17 99/12/0299

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PensionsO Wr 1995 §9;
PG 1965 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0300

Rechtssatz

Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit voraus. Es ist zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt (beispielsweise Einhaltung der Arbeitszeit, Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist. Der OGH hat in seinem B 16.6.1992, 10 Ob S 119/92, die Auffassung vertreten, dass bei regelmäßig zu erwartenden Krankenständen von sieben Wochen jährlich ein Ausschluss des so gesundheitlich Reduzierten vom Arbeitsmarkt anzunehmen ist. Es bedarf daher in solchen Fällen auch der Beurteilung der künftig zu erwartenden Krankenstände (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0353, und E 16.12.1998, 95/12/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120299.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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