RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0085

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20c Abs2 Z4;

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung für eine Anrechnung nach § 20c Abs 2 Z 4 GehG ist, dass es sich bei der vom Beamten geltend gemachten Zeit seines Präsenzdienstes vor seinem 18.Geburtstag um ein Ausbildungsverhältnis oder Dienstverhältnis gehandelt hat. Die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes stellt weder ein derartiges Ausbildungsverhältnis noch ein Dienstverhältnis, sondern vielmehr ein Rechtsverhältnis besonderer Art dar (Hinweis E 24.11.1990, 90/11/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120085.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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