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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20c Abs2 Z4;Rechtssatz
Tatbestandsvoraussetzung für eine Anrechnung nach § 20c Abs 2 Z 4 GehG ist, dass es sich bei der vom Beamten geltend gemachten Zeit seines Präsenzdienstes vor seinem 18.Geburtstag um ein Ausbildungsverhältnis oder Dienstverhältnis gehandelt hat. Die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes stellt weder ein derartiges Ausbildungsverhältnis noch ein Dienstverhältnis, sondern vielmehr ein Rechtsverhältnis besonderer Art dar (Hinweis E 24.11.1990, 90/11/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120085.X01Im RIS seit
20.11.2000