RS Vwgh 2000/8/17 95/12/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs2;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Ein Postenkommandant ist als Vorgesetzter und Dienststellenleiter bei der Leistungsfeststellung primär an den Erfordernissen des § 45 Abs 1 und 2 BDG 1979 zu messen. Davon ist im Beschwerdefall im Ergebnis auch die Leistungsfeststellungskommission zutreffend ausgegangen, sind doch die von ihr dem Postenkommandanten vorgeworfenen mangelhaften Leistungen typischerweise mit dieser vom Postenkommandanten im Beurteilungszeitraum bekleideten Leitungsfunktion (wie zB die Erstellung von Dienstplänen, bestimmte administrative Aufgaben wie zB die Sammlung von Erlässen und Gesetzesvorschriften usw) verbunden. Diese Aufgaben hat der Postenkommandant entweder selbst zu erledigen oder er kann sie auch - sofern es sich nicht um den Kernbereich der Leitungsfunktion handelt, bei der im Regelfall nur im Einzelfall eine vorübergehende Delegation an Mitarbeiter zulässig erscheint - von seinen Mitarbeitern auch auf Dauer (wie zB bestimmte administrative Aufgaben wie das A-jour-Halten von Erlasssammlungen usw) erledigen lassen. Primär wird aber der Dienststellenleiter bei der Leistungsfeststellung danach zu beurteilen sein, ob und inwieweit durch seine Leitungstätigkeit die Funktionsfähigkeit seiner Dienststelle im Beurteilungszeitraum sichergestellt wurde, dh die Besorgung der dienstlichen Aufgaben - im Beschwerdefall sind dies vereinfacht ausgedrückt die sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Aufgaben eines Gendarmeriepostens - gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllt wurden. Dabei gehört zur gesetzmäßigen Besorgung auch die Einhaltung der ihm als Dienstvorgesetzter und Dienststellenleiter für den Einsatz seiner Mitarbeiter und die inhaltliche Gestaltung von (dienstlichen und fachlichen)Weisungen ua auch durch das Dienstrecht (im weiteren Sinn) gezogenen Grenzen. Vor allem wird es aber für die Leistungsbeurteilung einerseits auf den tatsächlichen Anfall der zu besorgenden Aufgaben, andererseits auf die zu deren Bewältigung vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten persönlichen und sachlichen Mittel ankommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120187.X06

Im RIS seit

21.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten