RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0489

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 idF 1996/201;

Rechtssatz

§ 4 Abs 4 Z 2 PG stellt nicht auf den Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG, sondern auf das GEBÜHREN einer solchen ab. Dies bedeutet - wie der VwGH im E 29.9.1999, 99/12/0132, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den rechtlichen Anspruch auf eine Leistung. Es ist daher die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde (des Gerichtes im Leistungsstreit) vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120489.X01

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten