RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0489

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DVG 1984 §8 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist gemäß § 4 Abs 4 Z 3 iVm Abs 7 PG von sich aus (§ 8 Abs1 DVG) verpflichtet, die Bedeutung und das Ausmaß der vom Beamten geltend gemachten Beeinträchtigung (unabhängig von der Frage, ob dieser Leidenszustand zur Gänze oder teilweise auf einen Dienstunfall zurückzuführen und allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs 4 Z 2 PG rechtserheblich ist) - zu prüfen. Im Rahmen solcher Ermittlungen ist der Beamte zwar zur gehörigen Mitwirkung (wie zB Vorlage von vorhandenen Befunden, Duldung einer zumutbaren Untersuchung) verpflichtet, nicht aber zur Vorlage eines Gutachtens oder gar zum Nachweis des geltend gemachten Leidenszustandes. Eine derartige Beweislastregelung ist dem PG nicht zu entnehmen (hier:

dazu kommt - nicht zuletzt auch wegen des ab 20.November 1997 bis zur Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28.Februar 1998 andauernden Krankenstandes und der (unbeschadet der Unterschiede zu § 4 Abs 4 Z 3 iVm mit Abs 7 PG bestehenden) erfolgten Hinzurechnung nach § 9 Abs 1 PG -, dass auf Grund aller erhobenen Leidenszustände und deren festgestellter Beeinträchtigungen eine Prognose über das Ausmaß der zukünftigen pro Jahr zu erwartenden Krankenstände zu erstellen gewesen wäre, um die Eingliederungsfähigkeit des Beamten in den allgemeinen Arbeitsmarkt hinreichend beurteilen zu können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120489.X06

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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