RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0137

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BMG §16 Z1 idF 1994/1105;
BMG §16 Z2 idF 1994/1105;
BMG §17b Abs13 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z2 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z3 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z7 idF 2000/I/016;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach der BMG-Novelle 2000 verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, gleichzeitig und kraft Gesetzes dh hier mit Wirkung ab 1.April 2000 eingetreten sind. Dies wird durch die in § 16 Z 2 BMG enthaltene Wendung MIT BESCHEID FESTZUSTELLEN bestätigt, die offenkundig den kraft Gesetzes herbeigeführten Zustand festschreiben soll, was insbesondere bei Zweifelsfällen über das Ausmaß der Beschäftigung in Bezug auf eine abgetretene Aufgabe von Bedeutung sein kann. Dass die Wirkung nach § 16 Z 1 BMG erst ab Erlassung eines Bescheides nach § 16 Z 2 leg cit mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechseln ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120137.X02

Im RIS seit

04.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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