RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16 Z1 idF 1994/1105;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z2 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z3 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z7 idF 2000/I/016;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (GESETZESKONFORME Bescheidauslegung; Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn bereits ein nicht angefochtener, dem Gesetz entsprechender Spruchbestandteil auf Grund der nicht eindeutigen Wortwahl im angefochtenen Teil des Spruches Zweifel an dessen Inhalt begründet (hier: der bekämpften Wendung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zwingend der Inhalt beizulegen, dass damit die Feststellung, dass der Beamte auf Grund seiner Tätigkeit mit Aufgaben befasst ist, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen, erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides wirksam sein soll).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120137.X04

Im RIS seit

04.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten