RS Vwgh 2000/8/17 97/12/0263

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Die STORNIERUNG der ärztlichen Untersuchung der Beamtin (vor deren Durchführung) bedeutet, dass damit - vom üblichen Sprachgebrauch ausgehend - dieser Auftrag rückgängig gemacht (widerrufen) wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beamtin ihren Dienst (nach einem längeren Krankenstand) wieder angetreten. Dem der Beamtin zugestellten Schreiben (Stornierung des Untersuchungsauftrages) kommt jedenfalls grundsätzlich die Eignung zu, das auf Grund des Untersuchungsauftrages von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren zu beenden. Die Stornierung ist ihrem Inhalt nach nämlich grundsätzlich als contrarius actus zur Erteilung des Untersuchungsauftrages anzusehen. Wurde daher mit diesem das Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig (dh im Sinne des § 62c Abs 1 PG eingeleitet - Hinweis E 17.2.1999, 98/12/0412), dann ist mit seiner Aufhebung im Regelfall auch die Einstellung des Verfahrens verbunden. Das gilt aber dann nicht, wenn ein solcher Stornierungsauftrag (abweichend vom Regelfall) nach dem Willen der ihn erlassenden Behörde bloß zur vorübergehenden Aussetzung des Verfahrens (SCHWEBEZUSTAND), nicht aber zu dessen Beendigung führen soll (und dieser Umstand - so wie hier im Beschwerdefall - rechtserheblich sein könnte), denn letztlich kommt es immer auf den Willen der (zuständigen) Behörde an, mag er auch rechtswidrig gewesen sein. Welcher der beiden Fälle (Einstellung oder Ruhen) zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu klären (im Beschwerdefall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass damit - abweichend vom oben skizzierten Regelfall - tatsächlich ein bloßes RUHEN des Verfahrens intendiert war und der Beamtin auch eine dementsprechende Auskunft (in Auslegung des Stornierungsschreibens) erteilt worden sein könnte). Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten besonderen Umstände ist auch wegen der weit gehenden Formlosigkeit, die für die von Amts wegen erfolgte Einleitung eines Verfahrens und dessen Beendigung (ohne Bescheiderlassung) gilt, die Möglichkeit des bloßen Ruhens dieses Verfahrens in Betracht zu ziehen, dem zwar nach der damals geltenden Rechtslage (Irrelevanz des Zeitpunktes der Anhängigkeit eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens und dessen formloser Beendigung) keine, nach § 62c Abs 1 PG jedoch für die Übergangsphase nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 herbeigeführten Änderung des § 4 Abs 3 PG eine rechtserhebliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120263.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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