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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20c Abs2 Z2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat für die Feststellung von zeitabhängigen Rechten vom bestimmenden Grundsatz, erst Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Beamten zu berücksichtigen, im gegebenen Zusammenhang nur die im § 20c Abs 2 Z 4 GehG angesprochenen Ausbildungsverhältnis oder Dienstverhältnisse ausgenommen. Der Gesetzgeber hat damit die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes, die vor Vollendung des 18.Lebensjahres gelegen ist, ausgeschlossen. Die Ausnahmebestimmung des § 20c Abs 2 Z 4 GehG ist einer erweiternden Auslegung, nämlich, dass der Präsenzdienst als Einheit anzusehen sei und so wie die nach dem 18.Geburtstag gelegene, nach § 20c Abs 2 Z 2 GehG zu berücksichtigende Wehrdienstzeit eben auch anzurechnen wäre, nicht zugänglich; denn für die Auffassung, bei der gesetzlichen Regelung sei die Möglichkeit der Präsenzdienstleistung ab Vollendung des 17.Lebensjahres durch den Gesetzgeber übersehen worden, gibt es keine Anzeichen. Es ist vielmehr die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit im Hinblick auf den Charakter der genannten Regelung als Sonderbestimmung und die gegebene Regelungsdichte, insbesondere bei Ansprüchen nach dem GehG, nicht geboten (Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978, oder E 30.7.1998, 93/12/0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120085.X02Im RIS seit
20.11.2000