RS Vwgh 2000/8/17 99/12/0103

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §62 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Ist die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof verlängert worden, ist die belangte Behörde zur Erlassung des (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Bescheides auch dann zuständig, wenn die Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides innerhalb der letztlich infolge rechtzeitigen Antrages verlängerten Frist erfolgte. Darauf, dass über diesen Fristverlängerungsantrag nach Ablauf der ursprünglichen Dreimonatsfrist entschieden wurde und diese Verfügung den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides zugestellt wurde, kommt es nicht entscheidend an, weil die Bewilligung der Fristverlängerung insofern zurückwirkt.

Schlagworte

Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120103.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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