RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0266

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.4.6 lite idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.6 litd idF 1994/550;

Rechtssatz

Hinsichtlich der für die Einstufung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, maßgebenden Richtverwendung nach Z 2.5.6. lit d erster Fall der Anlage 1 zum BDG 1979 LEITER EINER

ORGANISATIONSEINHEIT IN EINER NACHGEORDNETEN DIENSTSTELLE MIT

VERWANDTEN AUFGABEN WIE ... DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FINANZEN WIE

EINER LOHNSTEUERSTELLE UND BEIHILFENSTELLE EINES FINANZAMTES

und hinsichtlich der vom Beamten angestrebten Beurteilung seines Arbeitsplatzes nach der Richtverwendung Z 2.4.6. lit e erster Fall der Anlage 1 zum BDG 1979 LEITER EINER ORGANISATIONSEINHEIT IN

EINER NACHGEORDNETEN DIENSTSTELLE MIT UNTERSCHIEDLICHEN AUFGABEN

WIE ... DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FINANZEN WIE

EINER GRUPPE DER VERANLAGUNGSABTEILUNG DES FINANZAMTES INNSBRUCK

ist es unzutreffend, wenn die Behörde - ohne nähere Darlegung des hiefür maßgebenden Sachverhaltes - bei beiden Richtverwendungen hinsichtlich der Aufgabenstellung jeweils von DIESEM (nur einem) als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatz ausgeht. Sollte tatsächlich durch interne Organisationsmaßnahmen der Behörde aber gesichert sein, dass alle durch die Bezeichnung der Richtverwendung erfassten Arbeitsplätze einen hinsichtlich der maßgebenden gesetzlichen Bewertungskriterien gleichen Inhalt haben, so hätte dies bereits im Verwaltungsverfahren offen gelegt werden müssen. Im Hinblick auf die normative Bedeutung der Richtverwendungen hätte der im Sinne der gesetzlichen Bewertungskriterien maßgebende Wert der Richtverwendungen unter Berücksichtigung der zweifelsfrei unter die gesetzliche Umschreibung fallenden konkreten Arbeitsplätze oder eines rechtlich bindenden Organisationskonzeptes, mit dem die genannten Richtverwendungen aufgabenmäßig fixiert sind, (dies zum maßgebenden gesetzlichen Stichzeitpunkt 1.Jänner 1994 - vgl § 244 Abs 2 BDG 1979) herausgearbeitet werden müssen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120266.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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