RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0185

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs10 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs14 idF 1994/550;

Rechtssatz

Wenn im Beschwerdefall der Arbeitsplatz des Beamten tatsächlich auf Grund der Anforderungen einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre, ist davon auszugehen, dass der Beamte auf Grund der seinerzeitigen Ernennung entsprechend seiner Ausbildung von vornherein nach § 254 Abs 10 BDG 1979 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst nur im Rahmen der Verwendungsgruppe A3 übergeleitet werden konnte. Nach § 254 Abs 14 BDG 1979 wäre aber diesfalls bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 bis 8, die Überleitung als Beamter der Verwendungsgruppe A3 in die Funktionsgruppe 8 geboten gewesen. Die im Funktionszulagenschema maßgebende Frage der Wertigkeit des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes ist demnach auch abstrakt nach den Anforderungen am Arbeitsplatz zu beurteilen; die Person des Arbeitsplatzinhabers und deren Vorbildung und Ausbildung ist bedeutungslos für die Bewertung des Arbeitsplatzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120185.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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